RS Vwgh 2023/8/29 Ra 2023/19/0312

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/19/0313
Ra 2023/19/0314

Rechtssatz

Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2021/14/0054, mwN). Bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist und ihrer kalendarischen Vormerkung handelt es sich jedoch nicht um einen solchen rein manipulativen Vorgang. Wenn der Parteienvertreter die Rechtsmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren. Stichprobenartige Überprüfungen sind im Allgemeinen nicht ausreichend (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/14/0049, mwN).Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten vergleiche VwGH 17.3.2021, Ra 2021/14/0054, mwN). Bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist und ihrer kalendarischen Vormerkung handelt es sich jedoch nicht um einen solchen rein manipulativen Vorgang. Wenn der Parteienvertreter die Rechtsmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren. Stichprobenartige Überprüfungen sind im Allgemeinen nicht ausreichend vergleiche VwGH 23.5.2022, Ra 2022/14/0049, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190312.L01

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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