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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §102 Abs3 fünfter SatzRechtssatz
Bereits die Wortinterpretation der Wortfolge "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" lässt erkennen, dass nicht jegliches Anfassen bzw. Ergreifen eines Mobiltelefons vom Tatbestand des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 erfasst sein soll. Unter "Verwendung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden, "eine Sache in Gebrauch zu nehmen". Etwas "verwenden" wird damit umschrieben, etwas "zu einem bestimmten Zweck [zu] benutzen, [zu] gebrauchen, an[zu]wenden" (vgl. Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 6: Sp-Z (1977) S. 2789; Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, sechster Band STE-ZZ (1984) S. 561; Österreichisches Wörterbuch44 (2022) S.748). Diese Umschreibungen zielen auf eine funktionsbezogene Inanspruchnahme eines Gegenstands ab.Bereits die Wortinterpretation der Wortfolge "jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons" lässt erkennen, dass nicht jegliches Anfassen bzw. Ergreifen eines Mobiltelefons vom Tatbestand des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 erfasst sein soll. Unter "Verwendung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden, "eine Sache in Gebrauch zu nehmen". Etwas "verwenden" wird damit umschrieben, etwas "zu einem bestimmten Zweck [zu] benutzen, [zu] gebrauchen, an[zu]wenden" vergleiche Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 6: Sp-Z (1977) Sitzung 2789; Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, sechster Band STE-ZZ (1984) Sitzung 561; Österreichisches Wörterbuch44 (2022) S.748). Diese Umschreibungen zielen auf eine funktionsbezogene Inanspruchnahme eines Gegenstands ab.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110101.L01Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023