Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2011/I/009Rechtssatz
Nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer "für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich." In den Materialien wird dazu festgehalten (1104 der Beilagen XXVII. GP 22), es werde aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden "klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht." Damit dient die Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 zur Klarstellung. Die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von nach dem AWG 2002 erteilten Genehmigungen fand schon vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 in der Judikatur des VwGH ihren Niederschlag (VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213). (Hier war die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, die des § 26 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 9/2011.)Nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, ist der abfallrechtliche Geschäftsführer "für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich." In den Materialien wird dazu festgehalten (1104 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 22), es werde aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden "klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht." Damit dient die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, zur Klarstellung. Die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von nach dem AWG 2002 erteilten Genehmigungen fand schon vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, in der Judikatur des VwGH ihren Niederschlag (VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213). (Hier war die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, die des Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070221.L02Im RIS seit
02.10.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023