RS Vwgh 2023/8/29 Ra 2022/07/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §26 Abs3 idF 2011/I/009
AWG 2002 §26 Abs3 idF 2021/I/200
VStG §1 Abs2
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer "für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich." In den Materialien wird dazu festgehalten (1104 der Beilagen XXVII. GP 22), es werde aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden "klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht." Damit dient die Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 zur Klarstellung. Die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von nach dem AWG 2002 erteilten Genehmigungen fand schon vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 200/2021 in der Judikatur des VwGH ihren Niederschlag (VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213). (Hier war die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, die des § 26 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 9/2011.)Nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, ist der abfallrechtliche Geschäftsführer "für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, einschließlich abfallrechtlicher Genehmigungen, verantwortlich." In den Materialien wird dazu festgehalten (1104 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 22), es werde aufgrund divergierender Entscheidungen der Behörden "klargestellt, dass diese Verantwortlichkeit selbstverständlich auch die Einhaltung der Genehmigungen, die aufgrund des AWG 2002 erteilt wurden oder als solche gelten, umfasst, wie es der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht." Damit dient die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, zur Klarstellung. Die Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von nach dem AWG 2002 erteilten Genehmigungen fand schon vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, in der Judikatur des VwGH ihren Niederschlag (VwGH 27.11.2019, Ra 2017/05/0213). (Hier war die zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, die des Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070221.L02

Im RIS seit

02.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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