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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0140 B 20. Dezember 2007 RS 1Stammrechtssatz
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt (Hinweis B 24. Juni 2003, 2001/11/0360). Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210299.L01Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023