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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §31 Abs1a Z3Rechtssatz
Auch dann, wenn der Aufenthalt nach § 46a FrPolG 2005 geduldet ist, liegt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kein rechtmäßiger Aufenthalt vor (vgl. § 31 Abs. 1a Z 3 FrPolG 2005). Deshalb könnte ein gemäß § 46a legcit. geduldeter Aufenthalt auch die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" in § 45 Abs. 1 NAG 2005 normierte Voraussetzung einer fünfjährigen Niederlassung nicht verkürzen (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045).Auch dann, wenn der Aufenthalt nach Paragraph 46 a, FrPolG 2005 geduldet ist, liegt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kein rechtmäßiger Aufenthalt vor vergleiche Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FrPolG 2005). Deshalb könnte ein gemäß Paragraph 46 a, legcit. geduldeter Aufenthalt auch die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" in Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 normierte Voraussetzung einer fünfjährigen Niederlassung nicht verkürzen vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0045).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210189.L01Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023