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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, ausgesprochen, das Art. 12 Abs. 2 lit. b und c Status-RL dahin auszulegen ist,"- dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine ‚schwere nichtpolitische Straftat' oder ‚Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen', begangen hat; - dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist." (vgl. VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228). Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür ist insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung dieser Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen (vgl. EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn. 96-97).Der EuGH hat im Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, ausgesprochen, das Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c Status-RL dahin auszulegen ist,"- dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstellt, der zu der Annahme berechtigt, dass diese Person eine ‚schwere nichtpolitische Straftat' oder ‚Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen', begangen hat; - dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist." vergleiche VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228). Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür ist insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung dieser Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen vergleiche EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn. 96-97).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0057 B und D VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190229.L02Im RIS seit
16.10.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023