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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15Rechtssatz
Die Besteuerung geldwerter Vorteile im Sinne des § 15 EStG 1988 hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sie Dienstnehmern mittels individueller Vereinbarungen (Dienstverträgen etc.) eingeräumt werden oder ob sie Dienstnehmern aufgrund von Bestimmungen des GehG 1956 erwachsen.Die Besteuerung geldwerter Vorteile im Sinne des Paragraph 15, EStG 1988 hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sie Dienstnehmern mittels individueller Vereinbarungen (Dienstverträgen etc.) eingeräumt werden oder ob sie Dienstnehmern aufgrund von Bestimmungen des GehG 1956 erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150072.L01Im RIS seit
02.10.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023