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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Rechtssatz
Allein aus der Vorlage neuer Planunterlagen im Beschwerdeverfahren kann keineswegs geschlossen werden, dass dadurch das Wesen der "Sache", nämlich der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines bestehenden Wohnhauses samt Ausbau des Dachgeschoßes, geändert wird. Ein Antrag gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann auch während des Beschwerdeverfahrens noch geändert werden.Allein aus der Vorlage neuer Planunterlagen im Beschwerdeverfahren kann keineswegs geschlossen werden, dass dadurch das Wesen der "Sache", nämlich der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau eines bestehenden Wohnhauses samt Ausbau des Dachgeschoßes, geändert wird. Ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann auch während des Beschwerdeverfahrens noch geändert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060096.L01Im RIS seit
03.10.2023Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023