TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/18 94/05/0002

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

L80209 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art139 Abs6;
Plandokument 5827 Beschluß GdR Wr 1985/06/26;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und den Senatspräsidenten DDr. Hauer sowie Hofrat Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des J in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 2. März 1989, Zl. MDR-B XX-2/88, betreffend die Versagung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 2. März 1989, Zl. MDR-B XX-2/88, wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Baubewilligung für die Errichtung eines Lagergebäudes auf dem Grundstück Nr. 3448/1, KG Brigittenau, versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Flächenwidmungsplan, Plandokument Nr. 5827, für dieses Grundstück die gärtnerische Ausgestaltung vorsehe. Mit der Anordnung dieser gärtnerischen Ausgestaltung sei die Errichtung einer 111 m2 großen Lagerhalle unvereinbar, sodaß eine Bewilligung nach § 70 der Bauordnung für Wien (BO) nicht in Betracht komme.

Im Zuge der Beratungen über diese Beschwerde entstanden dahingehend Bedenken, ob die Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 26. Juni 1985, PrZl. 1949/85, Plandokument Nr. 5827, der Bestimmung des § 1 Abs. 1 BO nicht deswegen widerspricht, weil der Verordnungsgeber nicht geprüft hat, welche der in der angeführten Gesetzesstelle genannten wichtigen Rücksichten die Festsetzung der gärtnerischen Ausgestaltung für das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 3448/1, KG Brigittenau, erfordert haben, die hiezu erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen hat (vgl. allgemein zur Pflicht des Verordnungsgebers, das Vorliegen wichtiger Rücksichten im Sinne des § 1 Abs. 1 BO zu prüfen und die hiezu notwendige Interessenabwägung durchzuführen, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1957, Slg. Nr. 3297), und mit dieser Maßnahme der Planung - durch ungleiche Behandlung von Grundeigentümern - das Planungsermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat bzw. ob der Verordnungsgeber im Vergleich zur bisherigen Planung das Planungsermessen in bezug auf den gesamten Gebäudeblock, begrenzt durch die Brigittagasse, die Dammstraße, die Pappenheimgasse und die Hartlgasse, nicht sachgerecht gehandhabt hat bzw. ob die im Plandokument Nr. 5827 vorgenommene Neufestsetzung überhaupt keine ausreichende gesetzliche Deckung hat. Daher stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. Juni 1990, A 90/90, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG den Antrag, die angeführte Verordnung insoweit wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, als für das Grundstück Nr. 3448/1, KG Brigittenau, die gärtnerische Ausgestaltung festgesetzt worden ist, allenfalls die Verordnung für den gesamten Gebäudeblock, begrenzt durch die Brigittagasse, die Dammstraße, die Pappenheimgasse und die Hartlgasse, als gesetzwidrig aufzuheben, allenfalls die Verordnung zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1993, V 217/90, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 26. Juni 1985, Pr. Zl. 1949/85, Plandokument Nr. 5827 (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/1985) insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als sie sich auf den durch die Brigittagasse, die Dammstraße, die Pappenheimgasse und die Hartlgasse begrenzten Gebäudeblock bezieht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG ist eine als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Dem angefochtenen Bescheid wurde somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodaß er wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Zuspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050002.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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