Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Ein auf Grund einer Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Oö. NatSchG 2001 ergangener Bescheid entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd § 1 Oö. NatSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. VwGH 18.2.2015, 2013/10/0074); dabei bedarf es einer eingehenden Darstellung des Gewichtes (auch) der für das beantragte Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0037).Ein auf Grund einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. NatSchG 2001 ergangener Bescheid entspricht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd Paragraph eins, Oö. NatSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche VwGH 18.2.2015, 2013/10/0074); dabei bedarf es einer eingehenden Darstellung des Gewichtes (auch) der für das beantragte Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 29.6.1998, 98/10/0037).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100016.L03Im RIS seit
09.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023