RS Vwgh 2023/8/31 Ra 2023/21/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1
AVG §56
BFA-VG 2014 §40
BFA-VG 2014 §41 Abs1
BFA-VG 2014 §6
FrPolG 2005 §39
FrPolG 2005 §40 Abs1
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
MRK Art5 Abs2
PersFrSchG 1988
PersFrSchG 1988 Art4 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Sowohl für eine auf § 39 FrPolG 2005 gegründete Festnahme als auch für eine auf § 40 BFA-VG 2014 gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Art. 4 Abs. 6 PersFrSchG 1988 und des Art. 5 Abs. 2 MRK - in § 40 Abs. 1 FrPolG 2005 bzw. § 41 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist. Der Fremde wurde nicht, und zwar vor allem nicht nach Änderung des Festnahmegrundes, über die Gründe seiner Festnahme und Anhaltung unterrichtet. Der Fremde wäre aber gemäß § 41 Abs. 1 BFA-VG 2014 ehestens auch über die (nunmehr geänderten) Gründe der Anhaltung in Administrativhaft zu unterrichten gewesen. Schon vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 MRK kann sich die Informationspflicht nach § 41 Abs. 1 BFA-VG 2014 nämlich nicht nur auf eine formal ausgesprochene Festnahme beziehen, sondern gilt für alle Arten der Freiheitsentziehung (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Die Anhaltung des Fremden war ab dem Zeitpunkt der Änderung des Festnahmegrundes auf § 40 BFA-VG 2014 jedenfalls dem BFA zuzurechnen, was auch für diesbezügliche Unterlassungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt (siehe § 6 BFA-VG 2014; vgl. VwGH 25.4.2017, Ro 2016/01/0005). Dem VwG ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es die Anhaltung des Mitbeteiligten schon deswegen für rechtswidrig erachtete, weil dieser entgegen § 41 Abs. 1 BFA-VG 2014 nicht ehestens, und zwar - wie vor dem Hintergrund von VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903, zu ergänzen ist - auch nicht im Zuge der Erlassung des Schubhaftbescheides oder aufgrund von dessen Inhalt, über die Gründe der Anhaltung informiert wurde (vgl. VwGH 12.4.2005, 2003/01/0490).Sowohl für eine auf Paragraph 39, FrPolG 2005 gegründete Festnahme als auch für eine auf Paragraph 40, BFA-VG 2014 gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Artikel 4, Absatz 6, PersFrSchG 1988 und des Artikel 5, Absatz 2, MRK - in Paragraph 40, Absatz eins, FrPolG 2005 bzw. Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG 2014 vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist. Der Fremde wurde nicht, und zwar vor allem nicht nach Änderung des Festnahmegrundes, über die Gründe seiner Festnahme und Anhaltung unterrichtet. Der Fremde wäre aber gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG 2014 ehestens auch über die (nunmehr geänderten) Gründe der Anhaltung in Administrativhaft zu unterrichten gewesen. Schon vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 5, Absatz 2, MRK kann sich die Informationspflicht nach Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG 2014 nämlich nicht nur auf eine formal ausgesprochene Festnahme beziehen, sondern gilt für alle Arten der Freiheitsentziehung vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Die Anhaltung des Fremden war ab dem Zeitpunkt der Änderung des Festnahmegrundes auf Paragraph 40, BFA-VG 2014 jedenfalls dem BFA zuzurechnen, was auch für diesbezügliche Unterlassungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt (siehe Paragraph 6, BFA-VG 2014; vergleiche VwGH 25.4.2017, Ro 2016/01/0005). Dem VwG ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es die Anhaltung des Mitbeteiligten schon deswegen für rechtswidrig erachtete, weil dieser entgegen Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG 2014 nicht ehestens, und zwar - wie vor dem Hintergrund von VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903, zu ergänzen ist - auch nicht im Zuge der Erlassung des Schubhaftbescheides oder aufgrund von dessen Inhalt, über die Gründe der Anhaltung informiert wurde vergleiche VwGH 12.4.2005, 2003/01/0490).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023210044.L01

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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