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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die gegenständliche Schubhaft wurde vom BFA mit Bescheid zunächst auf § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 gestützt. Die weitere Anhaltung des Fremden ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz wurde zunächst auf § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 und in der Folge - mit Erlassung des Bescheides vom 31. Dezember 2020 - auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 gegründet. Ab der Erlassung des Bescheides vom 31. Dezember 2020 stellt dieser, nunmehr auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 gestützte Bescheid den (neuen) Schubhafttitel und somit die Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung des Fremden dar. Ab diesem Zeitpunkt war die Anhaltung des Fremden daher nicht mehr auf § 76 Abs. 2 Z 2 legcit. iVm § 76 Abs. 6 legcit. gegründet worden. Somit kam es ab diesem Zeitpunkt auf die vom VwG erkennbar auch für den Zeitraum ab Erlassung des Bescheides vom 31. Dezember 2020 um 20:30 Uhr für maßgebend erachtete Frage, ob iSd § 76 Abs. 6 legcit. Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz (nur) "zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde", nicht mehr an. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31. Dezember 2020 und der darauf gegründeten weiteren Anhaltung des Fremden vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 ab. In Verkennung der Rechtslage setzte sich das VwG aber mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht auseinander. Insbesondere lässt das angefochtene Erkenntnis eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 31. Dezember 2020 nicht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 auszugehen gewesen gewesen ist.Die gegenständliche Schubhaft wurde vom BFA mit Bescheid zunächst auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 gestützt. Die weitere Anhaltung des Fremden ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz wurde zunächst auf Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 und in der Folge - mit Erlassung des Bescheides vom 31. Dezember 2020 - auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 gegründet. Ab der Erlassung des Bescheides vom 31. Dezember 2020 stellt dieser, nunmehr auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 gestützte Bescheid den (neuen) Schubhafttitel und somit die Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung des Fremden dar. Ab diesem Zeitpunkt war die Anhaltung des Fremden daher nicht mehr auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, legcit. in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, legcit. gegründet worden. Somit kam es ab diesem Zeitpunkt auf die vom VwG erkennbar auch für den Zeitraum ab Erlassung des Bescheides vom 31. Dezember 2020 um 20:30 Uhr für maßgebend erachtete Frage, ob iSd Paragraph 76, Absatz 6, legcit. Gründe zur Annahme bestanden, dass der Antrag auf internationalen Schutz (nur) "zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde", nicht mehr an. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31. Dezember 2020 und der darauf gegründeten weiteren Anhaltung des Fremden vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 ab. In Verkennung der Rechtslage setzte sich das VwG aber mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht auseinander. Insbesondere lässt das angefochtene Erkenntnis eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 31. Dezember 2020 nicht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 auszugehen gewesen gewesen ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210080.L01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023