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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung vorzugehen. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist. Ein solcher Fall einer materiellen Klaglosstellung liegt vor, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen worden ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/03/0100, mwN).Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung vorzugehen. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist. Ein solcher Fall einer materiellen Klaglosstellung liegt vor, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen worden ist vergleiche etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/03/0100, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030098.L01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023