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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2Rechtssatz
Das Kostenersatzbegehren der Oberbehörde war abzuweisen, weil dieser zwar gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Einbringung einer Revisionsbeantwortung freisteht, das VwGG dafür aber keinen Kostenersatz vorsieht (vgl. § 58 Abs. 1 VwGG).Das Kostenersatzbegehren der Oberbehörde war abzuweisen, weil dieser zwar gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG die Einbringung einer Revisionsbeantwortung freisteht, das VwGG dafür aber keinen Kostenersatz vorsieht vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030093.L03Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023