RS Vwgh 2023/9/5 Ra 2023/16/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2023
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Index

20/11 Grundbuch
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GBG 1955 §75 Abs1
GGG 1984 §26a Abs2
GGV 2014 §10a Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/16/0065
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/16/0021 B 05.09.2023
Ra 2023/16/0022 B 05.09.2023
Ra 2023/16/0048 B 05.10.2023
Ra 2023/16/0052 B 05.10.2023
Ra 2023/16/0063 B 16.04.2024
Ra 2023/16/0078 B 05.09.2023
Ra 2023/16/0079 B 05.10.2023
Ra 2023/16/0093 B 05.09.2023

Rechtssatz

Gemäß § 10a Abs. 2 GGV 2014 sind, wenn die Eintragungsgebühr nach Abs. 1 - und damit gemeinsam mit der selbstberechneten Grunderwerbsteuer bei dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer - entrichtet wird, nur jene Angaben nach § 1, § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 3 bis § 9 GGV 2014 gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrESt-SBV 2015 an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind. Das Grundbuchsgesuch ist von dieser Regelung nicht erfasst. Es ist auch bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr nicht an das Finanzamt zu richten, sondern weiterhin gemäß § 75 Abs. 1 GBG 1955 an das Grundbuchsgericht zu stellen.Gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, GGV 2014 sind, wenn die Eintragungsgebühr nach Absatz eins, - und damit gemeinsam mit der selbstberechneten Grunderwerbsteuer bei dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer - entrichtet wird, nur jene Angaben nach Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 3 bis Paragraph 9, GGV 2014 gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrESt-SBV 2015 an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind. Das Grundbuchsgesuch ist von dieser Regelung nicht erfasst. Es ist auch bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr nicht an das Finanzamt zu richten, sondern weiterhin gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GBG 1955 an das Grundbuchsgericht zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160064.L03

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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