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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §75 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 10a Abs. 2 GGV 2014 sind, wenn die Eintragungsgebühr nach Abs. 1 - und damit gemeinsam mit der selbstberechneten Grunderwerbsteuer bei dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer - entrichtet wird, nur jene Angaben nach § 1, § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 3 bis § 9 GGV 2014 gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrESt-SBV 2015 an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind. Das Grundbuchsgesuch ist von dieser Regelung nicht erfasst. Es ist auch bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr nicht an das Finanzamt zu richten, sondern weiterhin gemäß § 75 Abs. 1 GBG 1955 an das Grundbuchsgericht zu stellen.Gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, GGV 2014 sind, wenn die Eintragungsgebühr nach Absatz eins, - und damit gemeinsam mit der selbstberechneten Grunderwerbsteuer bei dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer - entrichtet wird, nur jene Angaben nach Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 3 bis Paragraph 9, GGV 2014 gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrESt-SBV 2015 an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind. Das Grundbuchsgesuch ist von dieser Regelung nicht erfasst. Es ist auch bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr nicht an das Finanzamt zu richten, sondern weiterhin gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GBG 1955 an das Grundbuchsgericht zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160064.L03Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024