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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 TP9Beachte
Rechtssatz
Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG 1984 (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 61/2022) iVm § 7 der GGV 2014 setzt voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" iSd § 26a GGG 1984 ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG 1984 das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG 1984 begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs. 2 leg. cit. "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155). Nichts anderes kann gelten, wenn sich die Ermäßigung erst aus der Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG 1987 ergibt. Vor dem Hintergrund, dass die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/16/0126) und Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind (vgl. VwGH 19.1.1990, 89/18/0202), vermag nicht aufgezeigt zu werden, warum dies für die Inanspruchnahme der Ermäßigung bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nicht gelten sollte. Aus § 26 Abs. 4a GGG 1984 ergibt sich dies jedenfalls nicht, stellt sich die Annahme eines begünstigten Erwerbsvorgangs in der Selbstberechnungserklärung doch nachträglich als unrichtig dar, wenn das Erfordernis des § 26a Abs. 2 GGG 1984 nicht erfüllt ist.Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG 1984 (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) in Verbindung mit Paragraph 7, der GGV 2014 setzt voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" iSd Paragraph 26 a, GGG 1984 ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG 1984 das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG 1984 begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des Paragraph 26 a, Absatz 2, leg. cit. "eingangs der Eingabe" nicht aus vergleiche VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155). Nichts anderes kann gelten, wenn sich die Ermäßigung erst aus der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, GrEStG 1987 ergibt. Vor dem Hintergrund, dass die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/16/0126) und Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind vergleiche VwGH 19.1.1990, 89/18/0202), vermag nicht aufgezeigt zu werden, warum dies für die Inanspruchnahme der Ermäßigung bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nicht gelten sollte. Aus Paragraph 26, Absatz 4 a, GGG 1984 ergibt sich dies jedenfalls nicht, stellt sich die Annahme eines begünstigten Erwerbsvorgangs in der Selbstberechnungserklärung doch nachträglich als unrichtig dar, wenn das Erfordernis des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG 1984 nicht erfüllt ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160064.L01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
03.06.2024