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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27. April 2023 ausgesprochen, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht. Das VwG verkannte, dass sich keine Rechtfertigung der vom EuGH aufgezeigten Unionsrechtswidrigkeit ergibt, daher belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das VwG wird daher unter Berücksichtigung und Erörterung der Ausführungen des Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 27. April 2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21, mit den Parteien neuerlich über die Beschwerde des Ruhegenussbeziehers zu entscheiden haben (vgl. VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0049). Soweit jedoch mit der Novellierung des § 41 Abs. 3 PG 1965 durch die am 22. Dezember 2018 kundgemachte 2. Dienstrechts-Novelle 2018 eine Änderung des Ruhegenusses des Ruhegenussbeziehers für die Zukunft vorgenommen wurde, stehen einem solchen Vorgehen weder unionsrechtliche Bedenken (siehe dazu EuGH 27.4.2023, BVAEB [Höhe des Ruhebezugs], C-681/21) noch die Rechtskraft der Entscheidung des VwG betreffend Feststellung desRuhegenusses ab 1. Jänner 2015 entgegen.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27. April 2023 ausgesprochen, dass Artikel 2, Absatz eins und 2 Buchst. a sowie Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht. Das VwG verkannte, dass sich keine Rechtfertigung der vom EuGH aufgezeigten Unionsrechtswidrigkeit ergibt, daher belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das VwG wird daher unter Berücksichtigung und Erörterung der Ausführungen des Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 27. April 2023, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), C-681/21, mit den Parteien neuerlich über die Beschwerde des Ruhegenussbeziehers zu entscheiden haben vergleiche VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0049). Soweit jedoch mit der Novellierung des Paragraph 41, Absatz 3, PG 1965 durch die am 22. Dezember 2018 kundgemachte 2. Dienstrechts-Novelle 2018 eine Änderung des Ruhegenusses des Ruhegenussbeziehers für die Zukunft vorgenommen wurde, stehen einem solchen Vorgehen weder unionsrechtliche Bedenken (siehe dazu EuGH 27.4.2023, BVAEB [Höhe des Ruhebezugs], C-681/21) noch die Rechtskraft der Entscheidung des VwG betreffend Feststellung desRuhegenusses ab 1. Jänner 2015 entgegen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0681 BVAEB VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020120046.L01Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023