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66 SozialversicherungNorm
ASVG §33 Abs1Rechtssatz
Die Formulierung des § 13 Satzung ÖGK 2020 unterscheidet sich (abgesehen vom nun fehlenden Verweis auf § 471b ASVG) nicht von jenen, die in den Satzungen der Gebietskrankenkassen vor Inkrafttreten des Meldepflicht-ÄnderungsG 2015 in Gebrauch waren (vgl. § 13 der Mustersatzung 2016, Amtliche Verlautbarung Nr. 66/2016), obwohl das ASVG in der Fassung des Meldepflicht-ÄnderungsG 2015 eine "vollständige Anmeldung" (im Sinn des früheren § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) bzw. eine dafür geltende Frist nicht mehr kennt. Die Satzungsbestimmung geht daher (soweit sie die Anmeldung betrifft) ins Leere. Jedenfalls ändert sie nichts an der Verpflichtung zur Anmeldung vor Arbeitsantritt.Die Formulierung des Paragraph 13, Satzung ÖGK 2020 unterscheidet sich (abgesehen vom nun fehlenden Verweis auf Paragraph 471 b, ASVG) nicht von jenen, die in den Satzungen der Gebietskrankenkassen vor Inkrafttreten des Meldepflicht-ÄnderungsG 2015 in Gebrauch waren vergleiche Paragraph 13, der Mustersatzung 2016, Amtliche Verlautbarung Nr. 66/2016), obwohl das ASVG in der Fassung des Meldepflicht-ÄnderungsG 2015 eine "vollständige Anmeldung" (im Sinn des früheren Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG) bzw. eine dafür geltende Frist nicht mehr kennt. Die Satzungsbestimmung geht daher (soweit sie die Anmeldung betrifft) ins Leere. Jedenfalls ändert sie nichts an der Verpflichtung zur Anmeldung vor Arbeitsantritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023080009.J01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023