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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §12a Abs1Rechtssatz
Für die Abgrenzung der Tatbestände des § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 ist es von Bedeutung, wem die Lieferung oder Verbringung, die zur Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeugs ins Ausland führt, zuzurechnen ist (dem Zulassungsbesitzer oder dem befugten Fahrzeughändler oder dem gewerblichen Vermieter).Für die Abgrenzung der Tatbestände des Paragraph 12 a, Absatz eins, NoVAG 1991 ist es von Bedeutung, wem die Lieferung oder Verbringung, die zur Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeugs ins Ausland führt, zuzurechnen ist (dem Zulassungsbesitzer oder dem befugten Fahrzeughändler oder dem gewerblichen Vermieter).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150036.J01Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023