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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §12a Abs1Rechtssatz
Jeder der drei Tatbestände des § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 verlangt, dass das Fahrzeug "ins Ausland verbracht oder geliefert" wird. Für Fahrzeuge, die im Inland kraftfahrrechtlich zugelassen waren, ist eine solche Lieferung oder Verbringung ins Ausland nur gegeben, wenn der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland aufgegeben wird; die bloß vorübergehende Verwendung im Ausland reicht nicht aus.Jeder der drei Tatbestände des Paragraph 12 a, Absatz eins, NoVAG 1991 verlangt, dass das Fahrzeug "ins Ausland verbracht oder geliefert" wird. Für Fahrzeuge, die im Inland kraftfahrrechtlich zugelassen waren, ist eine solche Lieferung oder Verbringung ins Ausland nur gegeben, wenn der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland aufgegeben wird; die bloß vorübergehende Verwendung im Ausland reicht nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150036.J03Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023