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32/05 VerbrauchsteuernNorm
NoVAG 1991 §12a Abs1Rechtssatz
§ 12a NoVAG 1991 nennt die Person des Vergütungsberechtigten nicht explizit. Diese kann jedoch aus den Tatbeständen, die in den drei Teilstrichen des § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 festgelegt sind, erschlossen werden. Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe an mehrere Personen für denselben Fahrzeugexport ist ausgeschlossen.Paragraph 12 a, NoVAG 1991 nennt die Person des Vergütungsberechtigten nicht explizit. Diese kann jedoch aus den Tatbeständen, die in den drei Teilstrichen des Paragraph 12 a, Absatz eins, NoVAG 1991 festgelegt sind, erschlossen werden. Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe an mehrere Personen für denselben Fahrzeugexport ist ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150036.J02Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023