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000Norm
BudgetbegleitG 2014Rechtssatz
Der VwGH hat zu der Rechtslage vor dem BudgetbegleitG 2014 ausgesprochen, dass Zinsen Entgelt für die Nutzung von überlassenem Kapital sind, wobei der Begriff der Zinsen jegliches Entgelt für die Nutzung von Kapital erfasse (vgl. VwGH 27.2.2014, 2011/15/0199). Der Zinsbegriff umfasst dabei aber nicht jegliche Geldbeschaffungskosten, sondern nur Finanzierungsaufwendungen, die tatsächlich ein Entgelt für die Überlassung von Kapital darstellen (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2015/13/0027). Mit dem BudgetbegleitG 2014 wurde § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 dahingehend geändert, dass Geldbeschaffungskosten und Nebenkosten aus einem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb nicht abgezogen werden dürfen. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass nur Zinsen abzugsfähig sein sollen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden. Dagegen seien Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen bzw. Bankverwaltungskosten, Bereitstellungsprovisionen und -zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge nicht abzugsfähig (vgl. ErläutRV 53 BlgNR 25. GP 14f). Sowohl nach der Judikatur des VwGH zur Rechtslage vor dem BudgetbegleitG 2014 als auch nach der Rechtslage nach dem BudgetbegleitG 2014 ist für den Zinsbegriff erforderlich, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für die Überlassung von Kapital gezahlt werden.Der VwGH hat zu der Rechtslage vor dem BudgetbegleitG 2014 ausgesprochen, dass Zinsen Entgelt für die Nutzung von überlassenem Kapital sind, wobei der Begriff der Zinsen jegliches Entgelt für die Nutzung von Kapital erfasse vergleiche VwGH 27.2.2014, 2011/15/0199). Der Zinsbegriff umfasst dabei aber nicht jegliche Geldbeschaffungskosten, sondern nur Finanzierungsaufwendungen, die tatsächlich ein Entgelt für die Überlassung von Kapital darstellen vergleiche VwGH 25.1.2017, Ra 2015/13/0027). Mit dem BudgetbegleitG 2014 wurde Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 dahingehend geändert, dass Geldbeschaffungskosten und Nebenkosten aus einem fremdfinanzierten Beteiligungserwerb nicht abgezogen werden dürfen. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass nur Zinsen abzugsfähig sein sollen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden. Dagegen seien Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen bzw. Bankverwaltungskosten, Bereitstellungsprovisionen und -zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge nicht abzugsfähig vergleiche ErläutRV 53 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 14f). Sowohl nach der Judikatur des VwGH zur Rechtslage vor dem BudgetbegleitG 2014 als auch nach der Rechtslage nach dem BudgetbegleitG 2014 ist für den Zinsbegriff erforderlich, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für die Überlassung von Kapital gezahlt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150029.J01Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023