RS Vwgh 2023/9/6 Ro 2022/03/0046

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Veröffentlicht am 06.09.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs3
  1. B-VG Art. 3 heute
  2. B-VG Art. 3 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  3. B-VG Art. 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 3 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 3 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Das EpidemieG 1950 enthält in Bezug auf § 32 keine ausdrückliche Anordnung über den räumlichen Geltungsbereich, es differenziert auch nicht nach Sitz oder Staatsangehörigkeit des Anspruchsberechtigten oder Arbeitgebers. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber zur Zahlung eines Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer verpflichtet war, kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an. Er hat nämlich dem Arbeitnehmer unbestrittenermaßen trotz dessen Absonderung und Entfall der Arbeitsleistung Zahlungen zum Entgeltzahlungstermin geleistet und wollte dadurch - das ergibt sich implizit durch die Antragstellung im vorliegenden Verfahren - den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Bund erfüllen. Ausgehend von einem bestehenden Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Bund auf Grund einer im Inland nach dem EpidemieG 1950 verfügten Absonderung stellt die - dem gesetzlichen Modell folgende - Auszahlung durch den Arbeitgeber, selbst wenn sie im Ausland erfolgt, eine hinreichende Anknüpfung an das Inland dar, um den Anspruch nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpidemieG 1950 auf den Arbeitgeber übergehen zu lassen. Das Territorialitätsprinzip steht daher der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 durch den ausländischen Arbeitgeber in Bezug auf einen im Inland wohnhaften und dort abgesonderten Arbeitnehmer, welchem die Vergütung ausbezahlt wurde, nicht entgegen.Das EpidemieG 1950 enthält in Bezug auf Paragraph 32, keine ausdrückliche Anordnung über den räumlichen Geltungsbereich, es differenziert auch nicht nach Sitz oder Staatsangehörigkeit des Anspruchsberechtigten oder Arbeitgebers. Auf die Frage, ob der Arbeitgeber zur Zahlung eines Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer verpflichtet war, kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an. Er hat nämlich dem Arbeitnehmer unbestrittenermaßen trotz dessen Absonderung und Entfall der Arbeitsleistung Zahlungen zum Entgeltzahlungstermin geleistet und wollte dadurch - das ergibt sich implizit durch die Antragstellung im vorliegenden Verfahren - den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Bund erfüllen. Ausgehend von einem bestehenden Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Bund auf Grund einer im Inland nach dem EpidemieG 1950 verfügten Absonderung stellt die - dem gesetzlichen Modell folgende - Auszahlung durch den Arbeitgeber, selbst wenn sie im Ausland erfolgt, eine hinreichende Anknüpfung an das Inland dar, um den Anspruch nach Paragraph 32, Absatz 3, dritter Satz EpidemieG 1950 auf den Arbeitgeber übergehen zu lassen. Das Territorialitätsprinzip steht daher der Geltendmachung eines Anspruchs nach Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 durch den ausländischen Arbeitgeber in Bezug auf einen im Inland wohnhaften und dort abgesonderten Arbeitnehmer, welchem die Vergütung ausbezahlt wurde, nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022030046.J03

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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