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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Eine vergleichbare Zertifizierung von Kinder- und Jugendbildungseinrichtungen muss im Interesse des Kindeswohls die Erfüllung von kinderspezifischen Qualitätsnormen berücksichtigen und gewährleisten und erfordert daher zunächst die Formulierung entsprechender kinderspezifischer Zertifizierungsanforderungen, weshalb eine Erstreckung der Umsatzsteuerbefreiung auf die Betreiberin einer privaten Sprachschule für Kinder ohne Nachweis einer Zertifizierung im Wege des Anwendungsvorrangs nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150021.J05Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023