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E6JNorm
UStBLV 2018Rechtssatz
Aus dem Urteil des EuGH vom 28. April 2022, C-612/20, Happy Education, ergibt sich, dass den Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Systems staatlicher Anerkennung einer den öffentlichen Schulen vergleichbaren Zielsetzung und der Definition der Voraussetzungen und Modalitäten hierfür ein großer Gestaltungsspielraum zukommt, wobei diese Anerkennung auch vom Abschluss entsprechender (inhaltlicher) Vereinbarungen abhängig gemacht werden darf. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH keine Zweifel an der grundsätzlichen Unionsrechtskonformität des österreichischen Anerkennungssystems für private Bildungseinrichtungen der UStBLV 2018, das für die staatliche Anerkennung auf das Vorliegen einer unabhängigen Zertifizierung abstellt, die für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen ein entsprechendes Qualitätsniveau und dessen laufende Überwachung auch dann gewährleistet, wenn sie nicht von einer der in der UStBLV 2018 ausdrücklich genannten und gesetzlich näher determinierten Bildungseinrichtungen erbracht werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0612 Happy Education VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021150021.J01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023