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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §41Rechtssatz
Eine nicht erfolgte Zustellung eines Bescheides im Mehrparteienverfahren bedeutet nicht, dass das zugrundliegende Verfahren rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit eine Aufhebung des gegenüber den übrigen Parteien im Mehrparteienverfahren bereits erlassenen Bescheides zur Folge hätte (vgl. VwGH 23.8.2012, 2011/05/0083).Eine nicht erfolgte Zustellung eines Bescheides im Mehrparteienverfahren bedeutet nicht, dass das zugrundliegende Verfahren rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit eine Aufhebung des gegenüber den übrigen Parteien im Mehrparteienverfahren bereits erlassenen Bescheides zur Folge hätte vergleiche VwGH 23.8.2012, 2011/05/0083).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar übergangener Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050063.L07Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023