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L82000 BauordnungNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0148 E 15. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Das Auftreten einer übergangenen Partei allein rechtfertigt noch nicht die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Anordnung der Durchführung einer neuerlichen Verhandlung. Die übergangene Partei hat vielmehr lediglich das Recht auf nachträgliche Durchführung eines zusätzlichen, auf sie und die betreffende Hauptpartei beschränkten Verfahrens (Hinweis auf E v. 19.6.1980, 3128/79). Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung besteht nicht. (Hinweis auf E 25.1.1983, 82/05/0124, 16.2.1984, 2780/80)
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050063.L06Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023