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L82000 BauordnungNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0148 E 15. Dezember 1987 RS 2Stammrechtssatz
Nach den Bestimmungen des AVG bedeutet die Nichtbeiziehung eines Nachbarn zu einer Bauverhandlung nicht die Nichtigkeit des Verfahrens, ja das fehlende Parteiengehör kann auch im Berufungsverfahren saniert werden. Die Bauverhandlung dient, was die Beiziehung des Nachbarn anlangt, letztlich nur dem Zwecke, den Nachbarn die Möglichkeit einzuräumen, tatsächliche oder vermeintliche Verletzungen ihrer subj.-öffentl Rechte geltend zu machen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050063.L05Im RIS seit
16.11.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023