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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs4Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 vor, wird die dem VwG daher offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde bei der gegebenen Sachlage unmittelbar durch den VwGH wahrgenommen, was eine Korrektur der unrichtigen Rechtsansicht des VwG ermöglicht und gleichzeitig der § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 und § 42 Abs. 4 VwGG immanenten Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128).Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 vor, wird die dem VwG daher offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde bei der gegebenen Sachlage unmittelbar durch den VwGH wahrgenommen, was eine Korrektur der unrichtigen Rechtsansicht des VwG ermöglicht und gleichzeitig der Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 und Paragraph 42, Absatz 4, VwGG immanenten Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung Rechnung trägt vergleiche in diesem Sinne VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, und VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030052.L05Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023