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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die Auffassung, es komme bei Ermittlung der Höhe des geschuldeten Unterhalts nach § 45 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern auf die Verhältnisse bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs und nicht auf die zum Todeszeitpunkt an, ist unzutreffend. Zwar ist der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung A) (anders als etwa in § 258 Abs. 4 ASVG bzw. § 136 Abs. 4 GSVG 1978) keine ausdrückliche diesbezügliche Klarstellung zu entnehmen, in diese Richtung weist aber schon der Wortlaut des § 43 Abs. 3 Z 1 der Satzung A, wonach Anspruchsvoraussetzung ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem "verstorbenen Versicherten" ist. Zudem deutet nichts darauf hin, dass der Normsetzer der Satzung A insoweit von einem anderen Verständnis ausgegangen wäre als der Gesetzgeber des ASVG (als der "allgemeinen" Regelung). Auch die Regelungen der Satzung A betreffend das Erlöschen und Ruhen des Leistungsanspruchs bei Ende bzw. Ruhen der Unterhaltspflicht (§ 44 Abs. 2 Z 3 bzw. § 46 Abs. 1 der Satzung A) legen nahe, dass es auf die Verhältnisse im Todeszeitpunkt des Versicherten ankommt, wenn der "geschuldete Unterhalt", der die Witwenrente nach § 45 Abs. 5 der Satzung A begrenzt, zu ermitteln ist. Für die Begrenzung der Witwenrente nach § 45 Abs. 5 der Satzung A ist also entscheidend, in welcher Höhe zur Zeit des Todes Unterhalt geschuldet wurde; hingegen kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe dieser Anspruch erfüllt wurde (vgl. etwa RIS-Justiz RS 0085312 zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 258 Abs. 4 ASVG, die - wie die Satzung A - auf den vom Versicherten zu leistenden Unterhalt abstellt). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Scheidungsurteils und des Unterhaltsvergleichs schuldete der verstorbene (frühere) Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt "Unterhalt in gesetzlicher Höhe", vor dem Hintergrund des Verschuldensausspruchs nach § 61 Abs. 3 EheG also gemäß § 69 Abs. 2 EheG wie bei aufrechter Ehe (§ 94 ABGB). Die im Unterhaltsvergleich genannte "Basis der 40% Regel" bzw. der "33% Regel" entspricht insofern - als Orientierungshilfe - den Regeln der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung (vgl. nur etwa RIS-Justiz RS0047419 und RS0012492).Die Auffassung, es komme bei Ermittlung der Höhe des geschuldeten Unterhalts nach Paragraph 45, Absatz 5, der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern auf die Verhältnisse bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs und nicht auf die zum Todeszeitpunkt an, ist unzutreffend. Zwar ist der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung A) (anders als etwa in Paragraph 258, Absatz 4, ASVG bzw. Paragraph 136, Absatz 4, GSVG 1978) keine ausdrückliche diesbezügliche Klarstellung zu entnehmen, in diese Richtung weist aber schon der Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, der Satzung A, wonach Anspruchsvoraussetzung ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem "verstorbenen Versicherten" ist. Zudem deutet nichts darauf hin, dass der Normsetzer der Satzung A insoweit von einem anderen Verständnis ausgegangen wäre als der Gesetzgeber des ASVG (als der "allgemeinen" Regelung). Auch die Regelungen der Satzung A betreffend das Erlöschen und Ruhen des Leistungsanspruchs bei Ende bzw. Ruhen der Unterhaltspflicht (Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, bzw. Paragraph 46, Absatz eins, der Satzung A) legen nahe, dass es auf die Verhältnisse im Todeszeitpunkt des Versicherten ankommt, wenn der "geschuldete Unterhalt", der die Witwenrente nach Paragraph 45, Absatz 5, der Satzung A begrenzt, zu ermitteln ist. Für die Begrenzung der Witwenrente nach Paragraph 45, Absatz 5, der Satzung A ist also entscheidend, in welcher Höhe zur Zeit des Todes Unterhalt geschuldet wurde; hingegen kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe dieser Anspruch erfüllt wurde vergleiche etwa RIS-Justiz RS 0085312 zur insoweit vergleichbaren Regelung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG, die - wie die Satzung A - auf den vom Versicherten zu leistenden Unterhalt abstellt). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Scheidungsurteils und des Unterhaltsvergleichs schuldete der verstorbene (frühere) Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt "Unterhalt in gesetzlicher Höhe", vor dem Hintergrund des Verschuldensausspruchs nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG also gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG wie bei aufrechter Ehe (Paragraph 94, ABGB). Die im Unterhaltsvergleich genannte "Basis der 40% Regel" bzw. der "33% Regel" entspricht insofern - als Orientierungshilfe - den Regeln der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung vergleiche nur etwa RIS-Justiz RS0047419 und RS0012492).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030052.L04Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023