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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/13/0061 E 19. Mai 2020 RS 1Stammrechtssatz
Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 ist, dass im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wird, mit der von der dispositiven Regelung des GmbHG abgewichen wird und Sonderrechte eingeräumt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Generalversammlung Beschlüsse nur mit einer qualifizierten Mehrheit von z.B. 80% fassen kann, was dazu führt, dass ein mit 20% (Sperrminorität) am Stammkapital beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse und damit allenfalls auch Weisungen (§ 20 Abs. 1 GmbHG) an ihn verhindern kann. Das Fehlen der Weisungsgebundenheit aus einem anderen Grund steht der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 entgegen (vgl. z.B. Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 19 f; sowie Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG12, § 25 Tz 28, jeweils mwN).Tatbestandsmerkmal des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 ist, dass im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wird, mit der von der dispositiven Regelung des GmbHG abgewichen wird und Sonderrechte eingeräumt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Generalversammlung Beschlüsse nur mit einer qualifizierten Mehrheit von z.B. 80% fassen kann, was dazu führt, dass ein mit 20% (Sperrminorität) am Stammkapital beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse und damit allenfalls auch Weisungen (Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG) an ihn verhindern kann. Das Fehlen der Weisungsgebundenheit aus einem anderen Grund steht der Anwendbarkeit des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 entgegen vergleiche z.B. Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 19 f; sowie Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG12, Paragraph 25, Tz 28, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150002.L01Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023