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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Aus den im Erkenntnis des VwGH vom 6. September 2023, Ra 2022/03/0277, angestellten Erwägungen ergibt sich entsprechend, dass eine Person, die den Kundenbereich einer Betriebsstätte betrat und dabei nicht eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil (oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) trug, welche sowohl den Mund-, als auch den Nasenbereich abdeckte, gegen die in § 5 Abs. 1 Z 2 der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV begründete Verpflichtung verstieß und damit das Tatbild des § 8 Abs. 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 erfüllte.Aus den im Erkenntnis des VwGH vom 6. September 2023, Ra 2022/03/0277, angestellten Erwägungen ergibt sich entsprechend, dass eine Person, die den Kundenbereich einer Betriebsstätte betrat und dabei nicht eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil (oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) trug, welche sowohl den Mund-, als auch den Nasenbereich abdeckte, gegen die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV begründete Verpflichtung verstieß und damit das Tatbild des Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-MaßnahmenG 2020 erfüllte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030290.L01Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023