RS Vwgh 2023/9/6 Ra 2022/03/0290

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Veröffentlicht am 06.09.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §5 Abs1 Z2
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Aus den im Erkenntnis des VwGH vom 6. September 2023, Ra 2022/03/0277, angestellten Erwägungen ergibt sich entsprechend, dass eine Person, die den Kundenbereich einer Betriebsstätte betrat und dabei nicht eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil (oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) trug, welche sowohl den Mund-, als auch den Nasenbereich abdeckte, gegen die in § 5 Abs. 1 Z 2 der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV begründete Verpflichtung verstieß und damit das Tatbild des § 8 Abs. 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 erfüllte.Aus den im Erkenntnis des VwGH vom 6. September 2023, Ra 2022/03/0277, angestellten Erwägungen ergibt sich entsprechend, dass eine Person, die den Kundenbereich einer Betriebsstätte betrat und dabei nicht eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil (oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard) trug, welche sowohl den Mund-, als auch den Nasenbereich abdeckte, gegen die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV begründete Verpflichtung verstieß und damit das Tatbild des Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-MaßnahmenG 2020 erfüllte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030290.L01

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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