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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2Rechtssatz
Nach Ablauf des Bilanzstichtages des betroffenen Wirtschaftsjahres kann eine verdeckte Ausschüttung nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch nicht durch die Einstellung einer Forderung der Kapitalgesellschaft auf einen (höheren) Kaufpreis oder Werklohn, etc. (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027). Ist aber eine verdeckte Ausschüttung bereits erfolgt, führt dies aus steuerlicher Sicht ebenfalls nicht zur Einstellung einer Forderung, weil der zugewendete Vorteil als (verdeckt) ausgeschüttet gilt.Nach Ablauf des Bilanzstichtages des betroffenen Wirtschaftsjahres kann eine verdeckte Ausschüttung nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch nicht durch die Einstellung einer Forderung der Kapitalgesellschaft auf einen (höheren) Kaufpreis oder Werklohn, etc. vergleiche VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027). Ist aber eine verdeckte Ausschüttung bereits erfolgt, führt dies aus steuerlicher Sicht ebenfalls nicht zur Einstellung einer Forderung, weil der zugewendete Vorteil als (verdeckt) ausgeschüttet gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150027.L02Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023