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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §916Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0080 E 21. September 2006 RS 1Stammrechtssatz
Ein Scheingeschäft (§ 916 ABGB) liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen.Ein Scheingeschäft (Paragraph 916, ABGB) liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150027.L01Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023