RS Vwgh 2023/9/6 Ra 2021/08/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2023
beobachten
merken

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
64/02 Bundeslehrer
64/03 Landeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit

Norm

BLVG 1965 §2 Abs1
LDG 1984 §43
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2009 §1 litc
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2009 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2010 §1 litc
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2010 §2
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2011 §1 litc
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2011 §2
SchOG 1962 §3 Abs2 Z1
SchulzeitG 1985 §4
  1. LDG 1984 § 43 heute
  2. LDG 1984 § 43 gültig ab 01.09.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2026 bis 31.08.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  4. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2025 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  8. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2013
  9. LDG 1984 § 43 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  10. LDG 1984 § 43 gültig von 01.01.2011 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  13. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  14. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  15. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  16. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  17. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  21. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  22. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993

Rechtssatz

Zu den Wesenselementen einer Tätigkeit, welche der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen für deren Qualifikation als "unterrichtende Tätigkeit" und damit deren Zuordnung zur korrespondierenden Beschäftigungsgruppe voraussetzt, gehört zum einen der Gesichtspunkt, dass die Tätigkeit in der Erteilung von "Unterricht" besteht, dh. der Vermittlung von Können und/oder Wissen mit einem bestimmten Lernziel, nach einem bestimmten Plan und anhand bestimmter Lehrmethoden. Aus einer Zusammenschau mit den Regelungen über den fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs, wonach jedenfalls jene privaten Bildungseinrichtungen in den Anwendungsbereich eingeschlossen sind, die "die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 SchlOG 1962 zum Gegenstand haben", kann zum anderen geschlossen werden, dass "Unterricht" in der Ausprägung, wie er zum Beispiel von Lehrenden in Privatschulen dieser Art erteilt wird, von dieser Beschäftigungsgruppe erfasst ist (vgl. zu einem solchen Anwendungsfall des Mindestlohntarifs zB OGH 25.2.2016, 9 ObA 143/15t). Wesentlich ist zudem der Umstand, dass der Mindestlohntarif bei der Beschäftigungsgruppe 1 eine "Unterrichtseinheit" - in gleicher Weise wie das SchulzeitG 1985 (§ 4) eine "Unterrichtsstunde" - mit "50 Minuten" definiert und daran anknüpfend unter Verwendung des (auch im öffentlichen Lehrerdienstrecht gebräuchlichen) Begriffs der "Lehrverpflichtung" (vgl. zB § 43 LDG 1984) ein nach der Anzahl der monatlichen "Unterrichtseinheiten" bemessenes Monatsgehalt definiert, bei dessen Höhe als wesentliches Element auch die Leistung von "Vor- und Nacharbeiten" mitbedacht ist. Aus der dargestellten fachlichen Nähe und der Gleichartigkeit der Begriffe und Regelungstechnik im Vergleich mit dem Dienstrecht - beispielsweise - von Lehrern an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen (vgl. die in § 1 lit. c des Mindestlohntarifs verwiesene Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG 1962) lässt sich auch schließen, dass die im Mindestlohntarif vorausgesetzten "Vor- und Nacharbeiten" des Unterrichts in ihrer Bedeutung und in ihrem zeitlichen Umfang kennzeichnend für die in der Beschäftigungsgruppe 1 umschriebene "unterrichtende Tätigkeit" sein sollen.Zu den Wesenselementen einer Tätigkeit, welche der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen für deren Qualifikation als "unterrichtende Tätigkeit" und damit deren Zuordnung zur korrespondierenden Beschäftigungsgruppe voraussetzt, gehört zum einen der Gesichtspunkt, dass die Tätigkeit in der Erteilung von "Unterricht" besteht, dh. der Vermittlung von Können und/oder Wissen mit einem bestimmten Lernziel, nach einem bestimmten Plan und anhand bestimmter Lehrmethoden. Aus einer Zusammenschau mit den Regelungen über den fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs, wonach jedenfalls jene privaten Bildungseinrichtungen in den Anwendungsbereich eingeschlossen sind, die "die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchlOG 1962 zum Gegenstand haben", kann zum anderen geschlossen werden, dass "Unterricht" in der Ausprägung, wie er zum Beispiel von Lehrenden in Privatschulen dieser Art erteilt wird, von dieser Beschäftigungsgruppe erfasst ist vergleiche zu einem solchen Anwendungsfall des Mindestlohntarifs zB OGH 25.2.2016, 9 ObA 143/15t). Wesentlich ist zudem der Umstand, dass der Mindestlohntarif bei der Beschäftigungsgruppe 1 eine "Unterrichtseinheit" - in gleicher Weise wie das SchulzeitG 1985 (Paragraph 4,) eine "Unterrichtsstunde" - mit "50 Minuten" definiert und daran anknüpfend unter Verwendung des (auch im öffentlichen Lehrerdienstrecht gebräuchlichen) Begriffs der "Lehrverpflichtung" vergleiche zB Paragraph 43, LDG 1984) ein nach der Anzahl der monatlichen "Unterrichtseinheiten" bemessenes Monatsgehalt definiert, bei dessen Höhe als wesentliches Element auch die Leistung von "Vor- und Nacharbeiten" mitbedacht ist. Aus der dargestellten fachlichen Nähe und der Gleichartigkeit der Begriffe und Regelungstechnik im Vergleich mit dem Dienstrecht - beispielsweise - von Lehrern an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen vergleiche die in Paragraph eins, Litera c, des Mindestlohntarifs verwiesene Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, SchOG 1962) lässt sich auch schließen, dass die im Mindestlohntarif vorausgesetzten "Vor- und Nacharbeiten" des Unterrichts in ihrer Bedeutung und in ihrem zeitlichen Umfang kennzeichnend für die in der Beschäftigungsgruppe 1 umschriebene "unterrichtende Tätigkeit" sein sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L08

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten