RS Vwgh 2023/9/7 Ro 2023/09/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AlVG 1977 idF 2015/I/144
AlVG 1977 §1 Abs6 idF 2015/I/144
AMPFG 1994
AMPFG 1994 §1 Abs3
AMPFG 1994 §2 Abs3
AMPFG 1994 §5 Abs1 idF 2018/I/100
AMPFG 1994 §5 Abs4 idF 2018/I/100
AMPFG 1994 §5 idF 2018/I/100
ASVG §11 Abs3 litd
EpidemieG 1950 §32 Abs3 idF 2022/I/089
TSG 1909 §52b idF 1974/141
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 11 heute
  2. ASVG § 11 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025
  3. ASVG § 11 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 11 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 11 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. ASVG § 11 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. ASVG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. ASVG § 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  12. ASVG § 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  13. ASVG § 11 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat für den Zeitraum der Absonderung nach dem EpidemieG 1950 das Weiterbestehen der Pflichtversicherung durch Verweis auf § 11 Abs. 3 lit. d ASVG auch für das AlVG 1977 angeordnet (§ 1 Abs. 6 AlVG 1977). Die Pflichtversicherung nach dem AlVG 1977 tritt unabhängig vom Willen der beteiligten Personen aufgrund der Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes ein; das Versicherungsverhältnis ist gesetzlich geregelt und die Beitragszahlung basiert auf einer gesetzlichen Verpflichtung, die sowohl den Versicherten als auch den Dienstgeber trifft: Die von der mitbeteiligten Partei geleisteten Dienstgeberbeiträge nach dem AlVG 1977 basieren auf § 2 Abs. 3 AMPFG 1994. Die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin ihres abgesonderten Dienstnehmers hat diese Beitragsleistungen während der Dauer der Absonderung daher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht, die nicht vertraglich abdingbar ist, sondern Folge der gesetzlichen Anordnung des Fortbestehens der Pflichtversicherung ist (vgl. Materialien zu § 52b des TSG 1909 idF. BGBl. Nr. 141/1974, RV 977 BlgNR 13. GP 13 f: "Für die Zeit der Erwerbsbehinderung sind Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und bei Bauarbeitern die Bauarbeiterurlaubskasse vom Arbeitgeber zu entrichten. Diese sollen gleichfalls vom Arbeitgeber ersetzt werden."). Die Beiträge nach dem AlVG 1977 werden gemäß § 5 AMPFG 1994 vom zuständigen Sozialversicherungsträger eingehoben und hernach an eine vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestimmte Stelle abgeführt (§ 5 Abs. 1 und 4 AMPFG 1994). Der Wortlaut des § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 enthält keine Einschränkung dahingehend, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wären. Er begrenzt den Anspruch lediglich insoweit, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine "gesetzliche Sozialversicherung" handeln muss (VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189; 18.10.2022, Ra 2022/03/0055). Die aufgrund der Pflichtversicherung des Dienstnehmers nach dem AlVG 1977 geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind daher unter den Begriff "Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung" gemäß § 32 Abs. 3 vierter Satz EpidemieG 1950 zu subsumieren. Die für die Zeit der Absonderung des Dienstnehmers gemäß § 1 Abs. 3 AMPFG 1994 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden zu Recht als ersatzfähig gewertet.Der Gesetzgeber hat für den Zeitraum der Absonderung nach dem EpidemieG 1950 das Weiterbestehen der Pflichtversicherung durch Verweis auf Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, ASVG auch für das AlVG 1977 angeordnet (Paragraph eins, Absatz 6, AlVG 1977). Die Pflichtversicherung nach dem AlVG 1977 tritt unabhängig vom Willen der beteiligten Personen aufgrund der Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes ein; das Versicherungsverhältnis ist gesetzlich geregelt und die Beitragszahlung basiert auf einer gesetzlichen Verpflichtung, die sowohl den Versicherten als auch den Dienstgeber trifft: Die von der mitbeteiligten Partei geleisteten Dienstgeberbeiträge nach dem AlVG 1977 basieren auf Paragraph 2, Absatz 3, AMPFG 1994. Die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin ihres abgesonderten Dienstnehmers hat diese Beitragsleistungen während der Dauer der Absonderung daher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht, die nicht vertraglich abdingbar ist, sondern Folge der gesetzlichen Anordnung des Fortbestehens der Pflichtversicherung ist vergleiche Materialien zu Paragraph 52 b, des TSG 1909 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1974,, Regierungsvorlage 977 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 13 f: "Für die Zeit der Erwerbsbehinderung sind Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und bei Bauarbeitern die Bauarbeiterurlaubskasse vom Arbeitgeber zu entrichten. Diese sollen gleichfalls vom Arbeitgeber ersetzt werden."). Die Beiträge nach dem AlVG 1977 werden gemäß Paragraph 5, AMPFG 1994 vom zuständigen Sozialversicherungsträger eingehoben und hernach an eine vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestimmte Stelle abgeführt (Paragraph 5, Absatz eins und 4 AMPFG 1994). Der Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 enthält keine Einschränkung dahingehend, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wären. Er begrenzt den Anspruch lediglich insoweit, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine "gesetzliche Sozialversicherung" handeln muss (VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189; 18.10.2022, Ra 2022/03/0055). Die aufgrund der Pflichtversicherung des Dienstnehmers nach dem AlVG 1977 geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind daher unter den Begriff "Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung" gemäß Paragraph 32, Absatz 3, vierter Satz EpidemieG 1950 zu subsumieren. Die für die Zeit der Absonderung des Dienstnehmers gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AMPFG 1994 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden zu Recht als ersatzfähig gewertet.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090004.J05

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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