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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 idF 2015/I/144Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat für den Zeitraum der Absonderung nach dem EpidemieG 1950 das Weiterbestehen der Pflichtversicherung durch Verweis auf § 11 Abs. 3 lit. d ASVG auch für das AlVG 1977 angeordnet (§ 1 Abs. 6 AlVG 1977). Die Pflichtversicherung nach dem AlVG 1977 tritt unabhängig vom Willen der beteiligten Personen aufgrund der Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes ein; das Versicherungsverhältnis ist gesetzlich geregelt und die Beitragszahlung basiert auf einer gesetzlichen Verpflichtung, die sowohl den Versicherten als auch den Dienstgeber trifft: Die von der mitbeteiligten Partei geleisteten Dienstgeberbeiträge nach dem AlVG 1977 basieren auf § 2 Abs. 3 AMPFG 1994. Die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin ihres abgesonderten Dienstnehmers hat diese Beitragsleistungen während der Dauer der Absonderung daher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht, die nicht vertraglich abdingbar ist, sondern Folge der gesetzlichen Anordnung des Fortbestehens der Pflichtversicherung ist (vgl. Materialien zu § 52b des TSG 1909 idF. BGBl. Nr. 141/1974, RV 977 BlgNR 13. GP 13 f: "Für die Zeit der Erwerbsbehinderung sind Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und bei Bauarbeitern die Bauarbeiterurlaubskasse vom Arbeitgeber zu entrichten. Diese sollen gleichfalls vom Arbeitgeber ersetzt werden."). Die Beiträge nach dem AlVG 1977 werden gemäß § 5 AMPFG 1994 vom zuständigen Sozialversicherungsträger eingehoben und hernach an eine vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestimmte Stelle abgeführt (§ 5 Abs. 1 und 4 AMPFG 1994). Der Wortlaut des § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 enthält keine Einschränkung dahingehend, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wären. Er begrenzt den Anspruch lediglich insoweit, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine "gesetzliche Sozialversicherung" handeln muss (VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189; 18.10.2022, Ra 2022/03/0055). Die aufgrund der Pflichtversicherung des Dienstnehmers nach dem AlVG 1977 geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind daher unter den Begriff "Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung" gemäß § 32 Abs. 3 vierter Satz EpidemieG 1950 zu subsumieren. Die für die Zeit der Absonderung des Dienstnehmers gemäß § 1 Abs. 3 AMPFG 1994 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden zu Recht als ersatzfähig gewertet.Der Gesetzgeber hat für den Zeitraum der Absonderung nach dem EpidemieG 1950 das Weiterbestehen der Pflichtversicherung durch Verweis auf Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, ASVG auch für das AlVG 1977 angeordnet (Paragraph eins, Absatz 6, AlVG 1977). Die Pflichtversicherung nach dem AlVG 1977 tritt unabhängig vom Willen der beteiligten Personen aufgrund der Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes ein; das Versicherungsverhältnis ist gesetzlich geregelt und die Beitragszahlung basiert auf einer gesetzlichen Verpflichtung, die sowohl den Versicherten als auch den Dienstgeber trifft: Die von der mitbeteiligten Partei geleisteten Dienstgeberbeiträge nach dem AlVG 1977 basieren auf Paragraph 2, Absatz 3, AMPFG 1994. Die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin ihres abgesonderten Dienstnehmers hat diese Beitragsleistungen während der Dauer der Absonderung daher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht, die nicht vertraglich abdingbar ist, sondern Folge der gesetzlichen Anordnung des Fortbestehens der Pflichtversicherung ist vergleiche Materialien zu Paragraph 52 b, des TSG 1909 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1974,, Regierungsvorlage 977 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 13 f: "Für die Zeit der Erwerbsbehinderung sind Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und bei Bauarbeitern die Bauarbeiterurlaubskasse vom Arbeitgeber zu entrichten. Diese sollen gleichfalls vom Arbeitgeber ersetzt werden."). Die Beiträge nach dem AlVG 1977 werden gemäß Paragraph 5, AMPFG 1994 vom zuständigen Sozialversicherungsträger eingehoben und hernach an eine vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bestimmte Stelle abgeführt (Paragraph 5, Absatz eins und 4 AMPFG 1994). Der Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 enthält keine Einschränkung dahingehend, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wären. Er begrenzt den Anspruch lediglich insoweit, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine "gesetzliche Sozialversicherung" handeln muss (VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189; 18.10.2022, Ra 2022/03/0055). Die aufgrund der Pflichtversicherung des Dienstnehmers nach dem AlVG 1977 geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind daher unter den Begriff "Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung" gemäß Paragraph 32, Absatz 3, vierter Satz EpidemieG 1950 zu subsumieren. Die für die Zeit der Absonderung des Dienstnehmers gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AMPFG 1994 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden zu Recht als ersatzfähig gewertet.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090004.J05Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024