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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BArbUG 1972 §21Rechtssatz
Der durch die Verweisung auf das regelmäßige Entgelt iSd. § 3 Abs. 3 EFZG bestimmte Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 3 erster bis dritter Satz EpidemieG 1950 umfasst die dem Arbeitgeber gesetzlich auferlegten Dienstgeberbeiträge nicht; (nur) in dem so bestimmten Umfang geht aber der Vergütungsanspruch auf den Arbeitgeber nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpidemieG 1950 über (VwGH 29.3.1984, 84/08/0043). Darüber hinaus enthält der - im Übrigen § 52b Abs. 3 der Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141, nachgebildete - § 32 Abs. 3 letzter Satz EpidemieG 1950 bezüglich des für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteiles in der gesetzlichen Sozialversicherung und des Zuschlages gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, eine weitere Rückersatzverpflichtung des Bundes für diese beiden Dienstgeberleistungen (zusätzlich zu jener nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpidemieG 1950).Der durch die Verweisung auf das regelmäßige Entgelt iSd. Paragraph 3, Absatz 3, EFZG bestimmte Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, Absatz 3, erster bis dritter Satz EpidemieG 1950 umfasst die dem Arbeitgeber gesetzlich auferlegten Dienstgeberbeiträge nicht; (nur) in dem so bestimmten Umfang geht aber der Vergütungsanspruch auf den Arbeitgeber nach Paragraph 32, Absatz 3, dritter Satz EpidemieG 1950 über (VwGH 29.3.1984, 84/08/0043). Darüber hinaus enthält der - im Übrigen Paragraph 52 b, Absatz 3, der Tierseuchengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 141, nachgebildete - Paragraph 32, Absatz 3, letzter Satz EpidemieG 1950 bezüglich des für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteiles in der gesetzlichen Sozialversicherung und des Zuschlages gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, eine weitere Rückersatzverpflichtung des Bundes für diese beiden Dienstgeberleistungen (zusätzlich zu jener nach Paragraph 32, Absatz 3, dritter Satz EpidemieG 1950).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090004.J03Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024