RS Vwgh 2023/9/7 Ro 2023/09/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EFZG §3 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs3 idF 2022/I/089
VwGG §42 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0235 B 21. März 2022 RS 5

Stammrechtssatz

Bei der Bemessung des regelmäßigen Entgelts einer unselbständig erwerbstätigen Person gemäß § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und soll er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226; VwGH 21.9.1993, 92/08/0248; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).Bei der Bemessung des regelmäßigen Entgelts einer unselbständig erwerbstätigen Person gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und soll er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen vergleiche VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226; VwGH 21.9.1993, 92/08/0248; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090004.J02

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten