Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EFZG §3 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0235 B 21. März 2022 RS 5Stammrechtssatz
Bei der Bemessung des regelmäßigen Entgelts einer unselbständig erwerbstätigen Person gemäß § 32 Abs. 3 EpidemieG 1950 kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und soll er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226; VwGH 21.9.1993, 92/08/0248; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).Bei der Bemessung des regelmäßigen Entgelts einer unselbständig erwerbstätigen Person gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpidemieG 1950 kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und soll er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen vergleiche VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226; VwGH 21.9.1993, 92/08/0248; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090004.J02Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024