RS Vwgh 2023/9/7 Ro 2023/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56
DMSG 1923 §2 Abs1
DMSG 1923 §2 Abs1 idF 1990/473
DMSG 1923 §2 Abs2
DMSG 1923 §2 Abs4 idF 1999/I/170
DMSGNov 1999
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/09/0043 E 20. September 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Durch die mit DMSG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 170, erfolgte Einfügung des Abs. 4 in § 2 DMSG 1923 ist die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 DMSG 1923 idF BGBl. Nr. 473/1990 mit Ende 2009 ausgelaufen. Eine Ermächtigung für die Erlassung von Feststellungsbescheiden über das Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals gemäß § 2 Abs. 2 DMSG 1923 besteht somit ex lege nicht mehr. Bisher nach gemäß § 2 Abs. 1 DMSG 1923 erlassene negative Feststellungsbescheide, wonach die Erhaltung eines solchen unbeweglichen Denkmals nicht im öffentlichen Interesse liegt, hatten ihre Bedeutung allein darin, eine Ausnahme von der im § 2 Abs. 1 DMSG 1923 normierten gesetzlichen Vermutung zu bewirken. Daraus folgt, dass bisher nach dieser Bestimmung erlassene negative Feststellungsbescheide durch die Rechtslagenänderung nach Auslaufen der gesetzlichen Vermutung ihre Bedeutung und ihre Rechtswirkungen verloren haben.Durch die mit DMSG-Novelle 1999, BGBl. römisch eins Nr. 170, erfolgte Einfügung des Absatz 4, in Paragraph 2, DMSG 1923 ist die gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, DMSG 1923 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990, mit Ende 2009 ausgelaufen. Eine Ermächtigung für die Erlassung von Feststellungsbescheiden über das Nichtbestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DMSG 1923 besteht somit ex lege nicht mehr. Bisher nach gemäß Paragraph 2, Absatz eins, DMSG 1923 erlassene negative Feststellungsbescheide, wonach die Erhaltung eines solchen unbeweglichen Denkmals nicht im öffentlichen Interesse liegt, hatten ihre Bedeutung allein darin, eine Ausnahme von der im Paragraph 2, Absatz eins, DMSG 1923 normierten gesetzlichen Vermutung zu bewirken. Daraus folgt, dass bisher nach dieser Bestimmung erlassene negative Feststellungsbescheide durch die Rechtslagenänderung nach Auslaufen der gesetzlichen Vermutung ihre Bedeutung und ihre Rechtswirkungen verloren haben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090002.J04

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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