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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄAO 2015 idF 2023/II/129Beachte
Rechtssatz
Zwar sieht § 10 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2023 die Möglichkeit der Anerkennung selbständiger Ambulatorien als Facharztausbildungsstätte für das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie für weitere in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. festzulegende, fachlich geeignete Sonderfächer vor. Im vorliegenden Fall wurde aber die Anerkennung eines selbständigen Ambulatoriums als Ausbildungsstätte für das Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie beantragt. In der aufgrund von u.a. § 24 Abs. 1 ÄrzteG 1998 erlassenen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 129/2023, findet sich für dieses Sonderfach keine Festlegung im Sinn von § 10 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998.Zwar sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, die Möglichkeit der Anerkennung selbständiger Ambulatorien als Facharztausbildungsstätte für das Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik sowie für weitere in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. festzulegende, fachlich geeignete Sonderfächer vor. Im vorliegenden Fall wurde aber die Anerkennung eines selbständigen Ambulatoriums als Ausbildungsstätte für das Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie beantragt. In der aufgrund von u.a. Paragraph 24, Absatz eins, ÄrzteG 1998 erlassenen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2023,, findet sich für dieses Sonderfach keine Festlegung im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ÄrzteG 1998.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110008.J08Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024