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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §10 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Die Erwähnung selbständiger Ambulatorien in § 10 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 in der seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/2023 maßgeblichen Fassung, durch die "unbeschadet" des § 13 leg. cit. eine Anerkennung selbständiger Ambulatorien als Facharztausbildungsstätte für bestimmte Sonderfächer ermöglicht wird, zeigt, dass selbständige Ambulatorien, gleichwohl es sich um Krankenanstalten im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG 2001 handelt, einer Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 ("Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten") weiterhin nicht zugänglich sind. Daher kann auch nach der aktuellen Rechtslage die Anerkennung selbständiger Ambulatorien als Facharztausbildungsstätte im Sinn von § 10 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht nach dessen Z 1, sondern ausschließlich nach dessen Z 3 erfolgen. Darüber hinaus bestätigen die Materialien zu § 10 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG 1998 in der aktuell maßgeblichen Fassung, dass vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/2023 rechtlich keine Möglichkeit bestand, Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien als Ausbildungsstätte gemäß § 10 ÄrzteG anzuerkennen (vgl. den Bericht des Gesundheitsausschusses 1889 BlgNR 27. GP, 3 und 5 f).Die Erwähnung selbständiger Ambulatorien in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 in der seit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, maßgeblichen Fassung, durch die "unbeschadet" des Paragraph 13, leg. cit. eine Anerkennung selbständiger Ambulatorien als Facharztausbildungsstätte für bestimmte Sonderfächer ermöglicht wird, zeigt, dass selbständige Ambulatorien, gleichwohl es sich um Krankenanstalten im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG 2001 handelt, einer Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 ("Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten") weiterhin nicht zugänglich sind. Daher kann auch nach der aktuellen Rechtslage die Anerkennung selbständiger Ambulatorien als Facharztausbildungsstätte im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, ÄrzteG 1998 nicht nach dessen Ziffer eins,, sondern ausschließlich nach dessen Ziffer 3, erfolgen. Darüber hinaus bestätigen die Materialien zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 in der aktuell maßgeblichen Fassung, dass vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, rechtlich keine Möglichkeit bestand, Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien als Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 10, ÄrzteG anzuerkennen vergleiche den Bericht des Gesundheitsausschusses 1889 BlgNR 27. GP, 3 und 5 f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110008.J05Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024