Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §10Beachte
Rechtssatz
Dass eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit zwischen den Anerkennungsregimen der §§ 10 und 13 ÄrzteG 1998 nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen kann, ist offensichtlich. Das ÄrzteG 1998 sieht konkret auf selbständige Ambulatorien zugeschnittene Vorgaben für deren Anerkennung als Lehrambulatorien vor (vgl. § 13 Abs. 2 Z 1 bis Z 5 leg. cit.), und es zieht enge Grenzen für die Absolvierung der Facharztausbildung in Lehrambulatorien (vgl. § 8 Abs. 4 leg. cit., wonach in Lehrambulatorien lediglich ein Teil der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten [bzw. seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/2023 auch ein Teil der Sonderfach-Grundausbildung insgesamt bis zur Höchstdauer von 24 Monaten], absolviert werden kann).Dass eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit zwischen den Anerkennungsregimen der Paragraphen 10 und 13 ÄrzteG 1998 nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen kann, ist offensichtlich. Das ÄrzteG 1998 sieht konkret auf selbständige Ambulatorien zugeschnittene Vorgaben für deren Anerkennung als Lehrambulatorien vor vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, leg. cit.), und es zieht enge Grenzen für die Absolvierung der Facharztausbildung in Lehrambulatorien vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit., wonach in Lehrambulatorien lediglich ein Teil der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten [bzw. seit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, auch ein Teil der Sonderfach-Grundausbildung insgesamt bis zur Höchstdauer von 24 Monaten], absolviert werden kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110008.J04Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024