Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §10Beachte
Rechtssatz
Die vom BVwG gestützt auf Steiner/v. Wiesentreu, Zur Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ärzteausbildung gem §§ 9 f ÄrzteG 1998, RdM 2019/81, vertretene Rechtsansicht, derzufolge selbständige Ambulatorien als (Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten von) Krankenanstalten im Sinn von § 10 Abs. 1 leg. cit. (in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/2023) zu betrachten wären, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil dies zur Folge hätte, dass die Anerkennung von selbständigen Ambulatorien als Facharztausbildungsstätte im Sinn von § 10 leg. cit. - parallel zu § 13 ÄrzteG 1998 - quasi frei und ohne Beschränkung auf fachlich geeignete Sonderfächer zur Auswahl stünde (vgl. aber auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 17/2023, in denen festgehalten wird, dass nur jene Sonderfächer für eine vollständige fachärztliche Ausbildung in Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien in Frage kommen, bei denen zur Vermittlung sämtlicher Ausbildungsinhalte keine stationären Aufenthalte der Patientinnen/Patienten erforderlich sind, wie beispielsweise für die Ausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik).Die vom BVwG gestützt auf Steiner/v. Wiesentreu, Zur Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ärzteausbildung gem Paragraphen 9, f ÄrzteG 1998, RdM 2019/81, vertretene Rechtsansicht, derzufolge selbständige Ambulatorien als (Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten von) Krankenanstalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. (in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,) zu betrachten wären, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil dies zur Folge hätte, dass die Anerkennung von selbständigen Ambulatorien als Facharztausbildungsstätte im Sinn von Paragraph 10, leg. cit. - parallel zu Paragraph 13, ÄrzteG 1998 - quasi frei und ohne Beschränkung auf fachlich geeignete Sonderfächer zur Auswahl stünde vergleiche aber auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, in denen festgehalten wird, dass nur jene Sonderfächer für eine vollständige fachärztliche Ausbildung in Gruppenpraxen und selbständigen Ambulatorien in Frage kommen, bei denen zur Vermittlung sämtlicher Ausbildungsinhalte keine stationären Aufenthalte der Patientinnen/Patienten erforderlich sind, wie beispielsweise für die Ausbildung im Sonderfach Medizinische und Chemische Labordiagnostik).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110008.J03Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024