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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §10Beachte
Rechtssatz
Selbständige Ambulatorien sind schon wegen ihres Anstaltszwecks auf die ambulante Leistungserbringung beschränkt (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2020/11/0007, mwN). Die Gesetzesmaterialien zu den Novellen BGBl. Nr. 461/1992 und BGBl. I Nr. 110/2001 (RV 524 BlgNR 18. GP, 11, und RV 629 BlgNR 21. GP, 44 f.) weisen zudem nicht darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Begriff "Organisationseinheit" bzw. "sonstige Organisationseinheiten" beabsichtigt gewesen wäre, selbständige Ambulatorien in das "allgemeine" Anerkennungsregime aufzunehmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das ÄrzteG 1998 in seinem § 13 eigenständige Vorschriften für die Anerkennung selbständiger Ambulatorien als Ausbildungsstätte für die Facharztausbildung vorsieht (Lehrambulatorien) und dass diese auf die Besonderheiten von Ambulatorien abstellenden Vorschriften als abschließende Regelung für die Anerkennung von selbständigen Ambulatorien als Facharztausbildungsstätte zu verstehen sind. Vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 17/2023 erlaubte das ÄrzteG 1998 die Anerkennung von selbständigen Ambulatorien als Ausbildungsstätte für Fachärzte ausschließlich auf Basis der Bestimmungen des § 13 ÄrzteG 1998.Selbständige Ambulatorien sind schon wegen ihres Anstaltszwecks auf die ambulante Leistungserbringung beschränkt vergleiche VwGH 25.5.2022, Ra 2020/11/0007, mwN). Die Gesetzesmaterialien zu den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, Regierungsvorlage 524 BlgNR 18. GP, 11, und Regierungsvorlage 629 BlgNR 21. GP, 44 f.) weisen zudem nicht darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Begriff "Organisationseinheit" bzw. "sonstige Organisationseinheiten" beabsichtigt gewesen wäre, selbständige Ambulatorien in das "allgemeine" Anerkennungsregime aufzunehmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das ÄrzteG 1998 in seinem Paragraph 13, eigenständige Vorschriften für die Anerkennung selbständiger Ambulatorien als Ausbildungsstätte für die Facharztausbildung vorsieht (Lehrambulatorien) und dass diese auf die Besonderheiten von Ambulatorien abstellenden Vorschriften als abschließende Regelung für die Anerkennung von selbständigen Ambulatorien als Facharztausbildungsstätte zu verstehen sind. Vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, erlaubte das ÄrzteG 1998 die Anerkennung von selbständigen Ambulatorien als Ausbildungsstätte für Fachärzte ausschließlich auf Basis der Bestimmungen des Paragraph 13, ÄrzteG 1998.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110008.J02Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024