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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §10 Abs1Beachte
Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei "sonstigen Organisationseinheiten" einer Krankenanstalt, die gemäß § 10 Abs. 1 ÄrzteG 1998 als Ausbildungsstätte anerkannt werden können, um Organisationseinheiten einer über Abteilungen verfügenden und somit bettenführenden Krankenanstalt handeln muss (vgl. weiters Stöger in GmundKomm2 [2022] § 2a KAKuG Rn. 2, demzufolge der Begriff "Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten" im Sinn von § 2a Abs. 3 KAKuG als neutraler Überbegriff [in Bezug auf die Organisationsstruktur einer allgemeinen und daher bettenführenden Krankenanstalt] zu verstehen sei, der aber eine organisatorische Abgrenzbarkeit impliziere; zu fachrichtungsbezogenen reduzierten Organisationsformen vgl. § 2b Abs. 2 KAKuG und die dort näher genannten bettenführenden Einrichtungen; siehe überdies § 8 Abs. 2 ÄrzteG; nach dieser Gesetzesstelle darf die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten bei Tätigwerden in mehreren "Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten" eine bestimmte Bettenanzahl nicht überschreiten).Es ist davon auszugehen, dass es sich bei "sonstigen Organisationseinheiten" einer Krankenanstalt, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ÄrzteG 1998 als Ausbildungsstätte anerkannt werden können, um Organisationseinheiten einer über Abteilungen verfügenden und somit bettenführenden Krankenanstalt handeln muss vergleiche weiters Stöger in GmundKomm2 [2022] Paragraph 2 a, KAKuG Rn. 2, demzufolge der Begriff "Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten" im Sinn von Paragraph 2 a, Absatz 3, KAKuG als neutraler Überbegriff [in Bezug auf die Organisationsstruktur einer allgemeinen und daher bettenführenden Krankenanstalt] zu verstehen sei, der aber eine organisatorische Abgrenzbarkeit impliziere; zu fachrichtungsbezogenen reduzierten Organisationsformen vergleiche Paragraph 2 b, Absatz 2, KAKuG und die dort näher genannten bettenführenden Einrichtungen; siehe überdies Paragraph 8, Absatz 2, ÄrzteG; nach dieser Gesetzesstelle darf die Gesamtzahl der auf den einzelnen Turnusarzt entfallenden Betten bei Tätigwerden in mehreren "Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten" eine bestimmte Bettenanzahl nicht überschreiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110008.J06Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024