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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1984 §6a Abs2 Z2 idF 1992/461Beachte
Rechtssatz
Sowohl § 6a Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 461/1992 als auch die Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 2 Z 2 iVm. § 10 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 (bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2014) definierten den Begriff Organisationseinheit durch einen Klammerausdruck als "mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen" (zu § 9 Abs. 2 Z 2 iVm. § 11 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2014 sowie zum Verständnis der Organisationseinheit als "Untereinheit" bzw. "Untergliederung" einer Abteilung siehe VwGH 26.6.2012, 2008/11/0124). Dieses Begriffsverständnis einer Organisationseinheit (mehrere Abteilungen oder Teile von Abteilungen) legte der Gesetzgeber auch anlässlich der Novellierung des § 10 Abs. 1 ÄrzteG 1998 durch das BGBl. I Nr. 110/2001 zugrunde, als im ÄrzteG 1998 erstmals "Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten" von Krankenanstalten als Träger der Befugnis zur Ausbildung von Fachärzten bestimmt wurden. Dieser Schritt wurde in der Regierungsvorlage RV 629 BlgNR 21. GP, 44 f., damit begründet, dass künftig, um in der Vollziehung zusätzlich Klarheit zu schaffen, bei der Ausbildung zum Facharzt bzw. der ergänzenden speziellen Ausbildung nicht mehr die Krankenanstalt, sondern Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten als Ausbildungsstätten anerkannt werden sollten. Dies entspreche der zunehmenden Spezialisierung der Medizin, die derzeit schon in der Praxis eine Ausbildung in Sonder- bzw. Additivfächern nur an entsprechend ausgerüsteten Abteilungen bzw. sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten zulasse. An dem dargestellten Verständnis des Begriffs Organisationseinheit (mehrere Abteilungen oder Teile von Abteilungen) hat sich auch nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2014 und durch die aufgrund dieser Gesetzesänderung erfolgte teilweise Neugestaltung der Facharztausbildung nichts geändert.Sowohl Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992, als auch die Nachfolgeregelung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 (bis zum Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,) definierten den Begriff Organisationseinheit durch einen Klammerausdruck als "mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen" (zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, sowie zum Verständnis der Organisationseinheit als "Untereinheit" bzw. "Untergliederung" einer Abteilung siehe VwGH 26.6.2012, 2008/11/0124). Dieses Begriffsverständnis einer Organisationseinheit (mehrere Abteilungen oder Teile von Abteilungen) legte der Gesetzgeber auch anlässlich der Novellierung des Paragraph 10, Absatz eins, ÄrzteG 1998 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001, zugrunde, als im ÄrzteG 1998 erstmals "Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten" von Krankenanstalten als Träger der Befugnis zur Ausbildung von Fachärzten bestimmt wurden. Dieser Schritt wurde in der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 629 BlgNR 21. GP, 44 f., damit begründet, dass künftig, um in der Vollziehung zusätzlich Klarheit zu schaffen, bei der Ausbildung zum Facharzt bzw. der ergänzenden speziellen Ausbildung nicht mehr die Krankenanstalt, sondern Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten als Ausbildungsstätten anerkannt werden sollten. Dies entspreche der zunehmenden Spezialisierung der Medizin, die derzeit schon in der Praxis eine Ausbildung in Sonder- bzw. Additivfächern nur an entsprechend ausgerüsteten Abteilungen bzw. sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten zulasse. An dem dargestellten Verständnis des Begriffs Organisationseinheit (mehrere Abteilungen oder Teile von Abteilungen) hat sich auch nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, und durch die aufgrund dieser Gesetzesänderung erfolgte teilweise Neugestaltung der Facharztausbildung nichts geändert.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110008.J01Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024