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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Rechtssatz
Dem Dienstbeschreibungsverfahren und dem Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand liegen unterschiedliche Fragestellungen zugrunde. Das letztlich vom Dienstgericht zu führende Verfahren betreffend die Versetzung in den Ruhestand - die Zuständigkeit des Dienstgerichts für Versetzungen in den Ruhestand setzt gemäß § 92 RStDG die Nichtbefolgung einer Aufforderung gemäß § 91 RStDG voraus - stellt somit kein Verfahren zur Entscheidung einer Vorfrage iSd. § 38 AVG dar. Der Personalsenat hat sich selbst mit der Frage zu befassen, ob im Beurteilungszeitraum eine Dienstunfähigkeit vorlag. Liegen Umstände vor, welche die Vermutung nahelegen, dass die volle Handlungsfähigkeit oder die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten für den Richterberuf (aktuell) nicht mehr gegeben sind, bleibt es dem Präsidenten des VwG - der gemäß § 209 Z 2 RStDG kraft Amtes auch Mitglied des Personalsenats ist - unbenommen, einen Dienstauftrag gemäß § 91 Abs. 1 RStDG zu erlassen.Dem Dienstbeschreibungsverfahren und dem Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand liegen unterschiedliche Fragestellungen zugrunde. Das letztlich vom Dienstgericht zu führende Verfahren betreffend die Versetzung in den Ruhestand - die Zuständigkeit des Dienstgerichts für Versetzungen in den Ruhestand setzt gemäß Paragraph 92, RStDG die Nichtbefolgung einer Aufforderung gemäß Paragraph 91, RStDG voraus - stellt somit kein Verfahren zur Entscheidung einer Vorfrage iSd. Paragraph 38, AVG dar. Der Personalsenat hat sich selbst mit der Frage zu befassen, ob im Beurteilungszeitraum eine Dienstunfähigkeit vorlag. Liegen Umstände vor, welche die Vermutung nahelegen, dass die volle Handlungsfähigkeit oder die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten für den Richterberuf (aktuell) nicht mehr gegeben sind, bleibt es dem Präsidenten des VwG - der gemäß Paragraph 209, Ziffer 2, RStDG kraft Amtes auch Mitglied des Personalsenats ist - unbenommen, einen Dienstauftrag gemäß Paragraph 91, Absatz eins, RStDG zu erlassen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022090005.J06Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023