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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52Rechtssatz
Eine Dienstbeurteilung setzt Dienstfähigkeit im Beurteilungszeitraum voraus. Waren im gesamten Beurteilungszeitraum Einschränkungen gegeben, die den mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben iSd. § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 RStDG entgegenstehen, hat eine Dienstbeschreibung zu unterbleiben. Der Personalsenat hat sich bei entsprechenden Anhaltspunkten mit der Frage der Dienstfähigkeit (allenfalls nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten) erhebungs- und begründungsmäßig auseinander zu setzen und entsprechende Feststellungen zum Vorliegen der Dienstfähigkeit im Beurteilungszeitraum zu treffen, bevor er eine Dienstbeurteilung vornimmt (vgl. VwGH 7.9.2023, Ro 2021/09/0014; VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007).Eine Dienstbeurteilung setzt Dienstfähigkeit im Beurteilungszeitraum voraus. Waren im gesamten Beurteilungszeitraum Einschränkungen gegeben, die den mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 RStDG entgegenstehen, hat eine Dienstbeschreibung zu unterbleiben. Der Personalsenat hat sich bei entsprechenden Anhaltspunkten mit der Frage der Dienstfähigkeit (allenfalls nach Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten) erhebungs- und begründungsmäßig auseinander zu setzen und entsprechende Feststellungen zum Vorliegen der Dienstfähigkeit im Beurteilungszeitraum zu treffen, bevor er eine Dienstbeurteilung vornimmt vergleiche VwGH 7.9.2023, Ro 2021/09/0014; VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022090005.J05Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023