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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird gemäß § 89a Abs. 2 RStDG mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird. Auch wenn eine Dienstunfähigkeit im Sinn des vom Personalsenat in Betracht gezogenen Tatbestand des § 83 Abs. 1 Z 2 RStDG im Gegensatz zum BDG 1979, das gemäß § 14 Abs. 1 legcit. eine dauernde Dienstunfähigkeit (zum Begriff der Dienstunfähigkeit siehe § 14 Abs. 2 BDG 1979) voraussetzt, kein zeitliches Element enthält, so muss jedenfalls zum angeführten Zeitpunkt eine Dienstunfähigkeit vorliegen. Schon zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die durch Art. 87 und 88 B-VG normierten Unabhängigkeitsgarantien (OGH 4.10.1993, Dg 1/93; 17.12.2002, Dg 2/02) ist zudem eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu erstellen.Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, RStDG mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird. Auch wenn eine Dienstunfähigkeit im Sinn des vom Personalsenat in Betracht gezogenen Tatbestand des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, RStDG im Gegensatz zum BDG 1979, das gemäß Paragraph 14, Absatz eins, legcit. eine dauernde Dienstunfähigkeit (zum Begriff der Dienstunfähigkeit siehe Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979) voraussetzt, kein zeitliches Element enthält, so muss jedenfalls zum angeführten Zeitpunkt eine Dienstunfähigkeit vorliegen. Schon zur Verhinderung eines Verstoßes gegen die durch Artikel 87 und 88 B-VG normierten Unabhängigkeitsgarantien (OGH 4.10.1993, Dg 1/93; 17.12.2002, Dg 2/02) ist zudem eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu erstellen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022090005.J04Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023