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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Rechtssatz
Nach der zu § 17 VwGVG 2014 iVm § 38 AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH unterliegen Aussetzungsentscheidungen nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG. Dies wird insbesondere auch mit Rechtsschutzüberlegungen begründet; könnten sich doch ansonsten Antragsteller gegen eine Verfahrensaussetzung selbst dann nicht zur Wehr setzen, wenn damit ein jahrelanger Verfahrensstillstand verbunden und diese Entscheidung mit einem gröblichen Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch) belastet wäre (VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). Auch wenn das vorliegende Dienstbeurteilungsverfahren nicht auf Antrag des Revisionswerbers, sondern gemäß § 51 Abs. 5 RStDG von Amts wegen eingeleitet wurde, sind diese Erwägungen auch auf den hier gegenständlichen Beschluss des Personalsenats übertragbar. Geht doch bereits aus der Bestimmung des § 51 Abs. 1 RStDG, wonach die Dienstbeschreibung im ersten Quartal nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes vorzunehmen ist, hervor, dass die Dienstbeschreibung auf Basis aktueller Eindrücke erstellt werden soll. Der angefochtene Beschluss unterliegt somit nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG.Nach der zu Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH unterliegen Aussetzungsentscheidungen nicht dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG. Dies wird insbesondere auch mit Rechtsschutzüberlegungen begründet; könnten sich doch ansonsten Antragsteller gegen eine Verfahrensaussetzung selbst dann nicht zur Wehr setzen, wenn damit ein jahrelanger Verfahrensstillstand verbunden und diese Entscheidung mit einem gröblichen Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch) belastet wäre (VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). Auch wenn das vorliegende Dienstbeurteilungsverfahren nicht auf Antrag des Revisionswerbers, sondern gemäß Paragraph 51, Absatz 5, RStDG von Amts wegen eingeleitet wurde, sind diese Erwägungen auch auf den hier gegenständlichen Beschluss des Personalsenats übertragbar. Geht doch bereits aus der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, RStDG, wonach die Dienstbeschreibung im ersten Quartal nach Ablauf des Beurteilungszeitraumes vorzunehmen ist, hervor, dass die Dienstbeschreibung auf Basis aktueller Eindrücke erstellt werden soll. Der angefochtene Beschluss unterliegt somit nicht dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022090005.J03Im RIS seit
19.10.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023